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Das Thema der Schweigepflichtentbindung löst bei vielen Versicherern eine Kontroverse aus, die auch schon oft vom Bundesverfassungsgericht diskutiert wurde. Legitimerweise hat jeder das Anrecht auf informelle Selbstbestimmung, wie es auch schon im Grundgesetz verankert ist. Jeder kann frei darüber entscheiden, welche Daten er wem zugänglich macht. Dieses Recht bezieht sich natürlich auch auf sensible Gesundheitsfragen. Doch eine grundsätzliche Verweigerung der Auskunft ist manchmal nicht von Vorteil.
Gerade in Bezug auf Versicherer ist die Entbindung von der Schweigepflicht ein wichtiges Hilfsmittel für die Prüfung Ihrer Anträge, Risikoentscheidungen und letztendlich der Festsetzung ihres Tarifes mit der Gewissheit, keine falschen Zuschläge berechnet zu haben.
Viele Versicherer verunsichert dieses Thema und so möchte ich heute Auskunft darüber geben, welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen:
Grundsätzlich herrscht seit 2010 bei vielen Versicherungen die Bemühung die Verträge und Anträge so transparent zu gestalten, dass weder beim Versicherer, noch beim Arzt Unbehagen entsteht, wenn sie zu Zwecken einer Leistungsprüfung von der Schweigepflicht entbunden werden sollen. Dabei gibt es jedoch zwei generelle Arten der Schweigepflichtentbindung, welche besonders Relevant sind.
Arten der Schweigepflichtentbindung
- Schweigepflichtentbindung zum Zwecke der Auskunft bei Leistung
- Schweigepflichtentbindung zum Zwecke der Auskunft bei der Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
Bei der Schweigepflichtenbindung zum Zwecke der Auskunft der Leistung kann es oftmals zu Problemen kommen. Leider wird zu häufig die Möglichkeit einer generellen Entbindung gewählt, die jedoch nicht von Vorteil sein muss. Um generellen Entbindungen zu entgehen, sollten Sie auf Formulierungen achten wie
„Ich willige ein, dass der Versicherer – soweit es für die Risikobeurteilung oder Leistungsprüfung erforderlich ist – meine Daten bei Ärzten, …..erhebt“.
Das Problem bei der generellen Entbindung ist, dass die Versicherer auch hier die Verpflichtung haben Sie darüber zu informieren, wenn Daten von Ihnen geprüft werden. Jedoch kann dies auch schon längst passiert sein, bevor Sie eine Möglichkeit der Reaktion und Nachforschung hatten.
Diesem Dilemma hat der Gesetzgeber entgegengewirkt und eine Alternative eingeführt, welche die Versicherer verpflichtet Ihnen zwei Möglichkeiten anzubieten:
Neben einer generellen Entbindung können Sie darauf bestehen, dass der Versicherer Sie in jedem Einzelfall informiert, von welcher Person oder Einrichtung zu welchem Zweck eine Auskunft benötigt wird. Sie können dann individuell entscheiden, ob Sie der Erhebung und Verwendung der Gesundheitsdaten durch den Versicherer einwilligen, oder sogar selbst beibringen.
Bei der Prüfung der Auskunft der vorvertraglichen Anzeigepflicht stehen Ihnen jeweils auch zwei Möglichkeiten zu Verfügung: Hier haben sie die Option einer generellen Entbindung der Schweigepflicht, oder auch einer Einzelfallbetrachtung.
Besonders bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht sind richtige und vollständige Daten von großer Bedeutung. Sie garantieren einen umfassenden Versicherungsschutz mit einer inständigen Risikobetrachtung.
- Was Sie bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu beachten haben: Link zum Artikel
Auch in diesem Fall ist allerdings die Erteilung einer generellen Genehmigung mit Besonnenheit zu betrachten. Auch Ärzte sind nur Menschen und können Fehler machen! So kann es passieren, dass auch ein Arzt eine unvollständige und nicht korrekte Angabe in Ihrer Krankenakte macht, die jedoch für Sie ein Risiko im Versicherungsschutz bedeuten könnte. Um unangenehmen Situationen wie eben solchen entgegen zu wirken, empfiehlt es sich immer eine Einzelfallgenehmigung zu erteilen. Sie ermöglicht Ihnen, vorab Ihre Daten zu kontrollieren, zu lesen und erst dann an die Versicherungen weiterzuleiten. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten und haben im Vorfeld die Möglichkeit Missverständnisse korrigieren zu lassen.
Sollten Sie bereits vor 2010 Verträge geschlossen haben, die eine generelle Entbindung von der Schweigepflicht enthalten, dann haben Sie auch noch heute die Möglichkeit die erteilte Einwilligung zu wiederrufen.
Es bieten sich Ihnen zwei Varianten:
- Sie können Ihren behandelten Arzt direkt die Weitergabe Ihrer Daten verweigern, oder
- Sie untersagen den Versicherern eine Abfragung von Daten
Resümee
Grundsätzlich sollten Sie immer darauf achten, dass Sie bei neuen Anträgen immer die Einzelfallvariante wählen. Diese kann oftmals mit mehr Aufwand verbunden sein, stellt jedoch für Sie eine sicherere Alternative dar. Sollten Sie noch alte Verträge zu laufen haben, dann ist es Ratsam auch diese ändern lassen. Die Erteilung einer generellen Schweigepflichtentbindung im Zweifel nicht von Vorteil und schafft im Einzelfall Risiken.
Sollten Sie noch weitere Fragen rund um das Thema Schweigepflichtentbindungen haben, so stehe ich Ihnen gerne auch in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
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